Der erste Schnee fällt meist über Nacht – und ab 6 Uhr früh sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer in der Pflicht. Was genau die Straßenverkehrsordnung verlangt, wo Wien eigene Regeln hat und wie Sie die Verantwortung sauber an einen Winterdienst übergeben, lesen Sie hier.
Wer ist in Wien zum Winterdienst verpflichtet?
§ 93 Abs. 1 StVO nimmt die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet in die Pflicht; ausgenommen sind nur unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Die Pflicht hängt also an der Liegenschaft, nicht an der Nutzung: Sie gilt für das Einfamilienhaus genauso wie für das Zinshaus oder das Bürogebäude. Bei Wohnungseigentum sind alle Miteigentümer Eigentümer der Liegenschaft – in der Praxis organisiert meist die Hausverwaltung den Winterdienst.
Wichtig: Die Stadt Wien räumt die Fahrbahnen, nicht die Gehsteige vor Ihrem Haus. Dafür sind laut MA 48 die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer selbst verantwortlich.
Welche Flächen müssen geräumt werden?
- Gehsteige und Gehwege entlang der Liegenschaft, sofern sie nicht mehr als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind (§ 93 Abs. 1 StVO).
- Kein Gehsteig vorhanden? Dann ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu streuen.
- Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteig: ein 1 Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront (§ 93 Abs. 1a StVO).
- Dach: Schneewächten und Eisbildungen an straßenseitigen Dächern müssen entfernt werden (§ 93 Abs. 2 StVO). Die MA 48 empfiehlt dafür einen Dachdeckerbetrieb.
In Wien gibt es eine Erleichterung: Laut den 48er-Winterdiensttipps müssen Gehsteige nur zu zwei Dritteln geräumt werden, ein Drittel dient als Schneeablage. Ausgenommen sind Gehsteige unter 1,5 Meter Breite, Kreuzungen, Haltestellen und Behindertenparkplätze – dort gilt die volle Breite.
Zu welchen Zeiten gilt die Pflicht?
Die StVO nennt eine klare Zeitspanne: täglich von 6 bis 22 Uhr muss der Gehsteig von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein. Das ist keine einmalige Aktion am Morgen: Schneit es den Tag über weiter, muss nachgeräumt werden. Die Stadt Wien empfiehlt Umlaufzeiten von nicht mehr als vier Stunden. Was zwischen 22 und 6 Uhr fällt, muss bis 6 Uhr früh erledigt sein – deshalb beginnt ein professioneller Winterdienst oft noch vor Tagesanbruch.
Welches Streugut ist in Wien erlaubt?
Hier hat Wien eine eigene Regelung, die Winterdienst-Verordnung 2003:
- Salz ist in den Schutzzonen verboten. Natrium- oder halogenidhaltige Auftaumittel dürfen im Umkreis von zehn Metern rund um Wiesen, Bäume und andere unversiegelte Flächen grundsätzlich nicht gestreut werden. Außerhalb dieser Schutzzonen ist Salz erlaubt.
- Ausnahme bei extremem Glatteis: Das Salzverbot kann bezirksweise oder für ganz Wien vorübergehend aufgehoben werden.
- Stickstoffhaltige Mittel sind auf öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich nicht zulässig.
- Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand sind die Standardlösung. Sie müssen aber wieder eingekehrt werden, sobald sie für die Verkehrssicherheit nicht mehr nötig sind – laut Stadt Wien auch in Schönwetterperioden während des Winters, nicht erst im Frühling.
Die Faustregeln der MA 48: „Erst räumen, dann streuen“ und „So viel wie nötig, so wenig wie möglich“.
Kann ich die Pflicht auf einen Winterdienst übertragen?
Ja. § 93 Abs. 5 StVO sieht ausdrücklich vor, dass die Verpflichtung durch Rechtsgeschäft – also einen Vertrag – auf Dritte übertragen werden kann. Dann tritt der Beauftragte an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Die WKO nennt als typische Partner Hausbesorger, Hausverwaltungen, Winterdienstfirmen oder Mieter; die Vereinbarung muss die Übertragung der Räum- und Streupflicht ausdrücklich zum Gegenstand haben.
Die Stadt Wien empfiehlt, im Vertrag Leistungsumfang und Zeitraum klar zu definieren. Bei einer Vollübertragung an eine Firma geht laut MA 48 auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit über. Ein guter Vertrag regelt daher:
- welche Flächen betreut werden (Gehsteig, Zugänge, Stiegen, Hof, Parkplätze),
- den Zeitraum (zum Beispiel 1. November bis 31. März) und die Bereitschaft von 6 bis 22 Uhr,
- Räumen, Streuen und das Einkehren des Streuguts,
- die Dokumentation der Einsätze.
Was passiert, wenn nichts oder zu wenig gemacht wird?
Zwei Ebenen sind zu unterscheiden:
- Verwaltungsstrafe: Wer der Pflicht aus § 93 StVO nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 4 lit. h StVO – Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden.
- Zivilrechtliche Haftung: Deutlich gewichtiger ist der Schadenersatz. Stürzt jemand auf dem nicht geräumten Gehsteig, kann er laut WKO grundsätzlich vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft Schadenersatz verlangen. Wurde die Pflicht ordnungsgemäß übertragen, haftet der Beauftragte.
Genau deshalb lohnt es sich, mit einem haftpflichtversicherten Betrieb zu arbeiten und die Einsätze dokumentieren zu lassen.
Wie organisiert H&F den Winterdienst in Wien?
Wir übernehmen Räumen, Streuen und das Einkehren des Splitts für Privathäuser, Zinshäuser und Betriebe in Wien und Umgebung – mit fixem Bereitschaftszeitraum, Einsätzen ab den frühen Morgenstunden und Streugut nach den Wiener Vorgaben. Unser Team ist haftpflichtversichert, und Sie bekommen in der Regel innerhalb von 6 Stunden ein Angebot. Die Dachräumung bei Schneewächten gehört nicht zu unserem Angebot; dafür verweisen wir an Dachdeckerbetriebe.